Kindergeld

Wenn du unter 25 Jahre alt bist und dein Erststudium bzw. ein Masterstudium in direktem Anschluss an den Bachelor absolvierst, hast du in der Regel Anspruch auf Kindergeld.

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Aber auch wenn du bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hast, dich im Zweit- oder Drittstudium befindest oder dein Master als weitere Ausbildung gilt, kann weiterhin Kindergeldanspruch bestehen. Und zwar dann, wenn du einer geringfügigen Beschäftigung (z. B. Minijob) nachgehst, es sich bei deinem Nebenjob um ein Ausbildungsdienstverhältnis (etwa ein direkt anschließendes Referendariat) handelt oder du die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschreitest. Das Kindergeld muss von deinen Eltern beantragt werden und wird auch an sie ausgezahlt.