Weder im Arbeitsrecht noch in der Sozialversicherung ist das Praktikum eine eigenständige Beschäftigungsform.
Definiert wurde das Praktikum daher zunächst nur durch die Rechtsprechung. Die Gerichte sind sich einig: Ein Praktikum ist immer Teil einer Ausbildung und muss somit Ausbildungscharakter haben. Es soll fachliche Kenntnisse vermitteln und der beruflichen Orientierung dienen. Im Rahmen des Praktikums lernt man betriebliche Abläufe kennen und bekommt eine Vorstellung von der Arbeit in einer Branche. Dafür sollen Praktikantinnen und Praktikanten nicht in die tägliche Verrichtung der Arbeit eingeplant sein, sondern zusätzlich im Betrieb „mitlaufen“.
Nach der Rechtsprechung qualifiziert sich ein Arbeitsverhältnis nicht nach der Bezeichnung, sondern nach dem Inhalt (ArbG Berlin - 36 Ca 19390/02). Das Bundesarbeitsgericht stellte folgende Kriterien für das Praktikum auf (BAG - 6 AZR 564/01):
Dieser Definition schließt sich § 22 Abs. 1 Mindestlohngesetz an: "Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt."
Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Praktikas
Weitere Informationen zum Thema Praktikum: DGB-Broschüre "Clever durchs Praktikum".
Ein Pflichtpraktikum zeichnet sich dadurch aus, dass es fester Bestandteil des Studienplans ist und zu einem festgesetzten Zeitpunkt absolviert wird.
Vor oder nach dem Studium zählt ein Pflichtpraktikum als reguläre Beschäftigung. Das heißt, man hat Anspruch auf die allgemeinen Arbeitnehmer*innenrechte (Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc.).
Findet das Pflichtpraktikum während des Studiums statt, hat der/die Student*in den Studierendenstatus inne und somit keinen Anspruch auf Vergütung und Urlaub.
Bei einem freiwilligen Praktikum können Studierende selber bestimmen, zu welchem Zeitpunkt und bei welchem Arbeitgeber man praktische Erfahrungen sammeln möchte. Freiwillige Praktika sind im Berufsbildungsgesetz (§ 26 BBiG) geregelt. Vor, während und nach dem Studium haben Studierende Anspruch auf die allgemeinen Arbeitnehmer*innenrechte – also auf Urlaub und eine angemessene Vergütung.
Anspruch auf Mindestlohn haben nur freiwillige Praktikant*innen, wenn sie vor oder während des Studiums älter als 18 Jahre ist und das Praktikum länger als drei Monate dauert. Für freiwillige Praktika nach dem Studium besteht grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn. Pflichtpraktikant*innen haben leider keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf den Mindestlohn. Betriebliche Regelungen oder tarifvertragliche Vereinbarung können jedoch Praktikant*innen besser stellen und Vergütungsmodelle festschreiben.
Als Gewerkschaft halten wir eine angemessene Vergütung für notwendig und angebracht. So steht beim Praktikum zwar der Ausbildungszweck im Vordergrund. Allerdings arbeiten Praktikant*innen gleichzeitig auch mit. Beispielsweise wäre eine Beteiligung des Praktikumsgebers an den Lebenshaltungskosten bzw. eine Aufwandsentschädigung durch Vereinbarungen vorstellbar. Auszubildende erhalten schließlich ebenfalls eine Ausbildungsvergütung und auch hier handelt es sich vor allem um ein Lernverhältnis. Zur Klärung der Frage, was angemessen ist, stehen wir als IG Metall jederzeit beratend zur Verfügung.
Sollte sich herausstellen, dass Praktikant*innen voll und ganz in den regulären Arbeitsablauf eingebunden und im Grunde als reguläre*r Arbeitnehmer*in tätig sind, dann gelten diese rechtlich gesehen als normale*r Arbeitnehmer*innen. Diese müssen in diesem Fall dann regulär entlohnt werden. Das Einklagen unrechtmäßig vorenthaltener Entgelte kann sogar bis zu drei Jahre später erfolgen. In solchen Fällen empfehlen wir Interessenvertretungen und Betroffenen, sich unbedingt gewerkschaftlich beraten lassen.
Das Praktikumsentgelt wird in voller Höhe auf den BAföG-Auszahlbetrag angerechnet. Aber:
Nach einem Praktikum haben Studierende Anspruch auf ein Zeugnis. Es muss mindestens die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse, den Praktikumsbeginn und die Dauer enthalten. Darüber hinaus könnnen Studierende ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, in dem zusätzlich die Leistungen während des Praktikums bewertet werden. Bei Pflichtpraktika müssen Studierende zudem eine Bestätigung entsprechend der Studienordnung erhalten.