Deine Rechte im Job

Auch als Studierende*r gilt: Bist du in deinem Job abhängig beschäftigt, hast du Rechte. Und zwar weitgehend all die Rechte, die gesetzlich für Arbeitnehmer*innen festgelegt sind.

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Denn im Arbeitsrecht gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Um also nicht als billige Arbeitskraft benutzt zu werden, solltest du deine Rechte kennen. Was in diesem Zusammenhang sehr deutlich wird: Eine Gewerkschaftsmitgliedschaft lohnt sich bereits während des Studiums. Denn wir informieren dich nicht nur über deine Rechte. Wir unterstützen dich im Ernstfall auch dabei, sie durchzusetzen. Zudem gibt es neben den gesetzlichen Regelungen in tarifgebundenen Unternehmen auch tarifvertragliche Vereinbarungen. Diese sind in der Regel besser als die gesetzlichen Bestimmungen. Weil sie von uns als Gewerkschaft durchgesetzt werden, haben auch nur unsere Mitglieder rechtlichen Anspruch auf
diese Leistungen. Sie sind also nur für IG Metall-Mitglieder tatsächlich einklagbar. Ein kleiner Überblick über wichtige Regelungen:

Vergütung

In Deutschland gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn. Er beträgt aktuell 12 Euro pro Stunde, steigt zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde. Auch Studierende haben Anspruch auf Mindestlohn (Ausnahme: Pflichtpraktika während des Studiums). In einigen Branchen – beispielsweise im Elektrohandwerk – existieren zudem spezielle Branchenmindestlöhne. In tarifgebundenen Unternehmen in den von uns organisierten Branchen gelten die von uns ausgehandelten tariflichen Entgelte. Dort muss die Höhe des Entgelts von Werkstudierenden der Höhe des Entgelts eines vergleichbaren, fest angestellten Beschäftigten entsprechen. Um Transparenz und Gerechtigkeit zu gewährleisten, werden alle Beschäftigten nach einem bestimmten System eingruppiert. Dabei hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Tarifliche Entgelte liegen in der Regel deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn. Nähere Informationen dazu erhältst du bei deiner IG Metall-Geschäftsstelle bzw. deinem IG Metall-Betriebsrat.

Urlaub

Der gesetzliche Urlaubsanspruch in Deutschland beträgt 20 Arbeitstage bzw. 24 Werktage, das sind
vier Wochen. Auch hier ist man mit Tarifvertrag wesentlich besser dran. So haben wir beispielsweise in der Metall- und Elektroindustrie und der Eisen- und Stahlindustrie einen tariflichen Jahresurlaub von 30 Tagen – also sechs Wochen – ausgehandelt. Voller Urlaubsanspruch besteht nach sechsmonatiger Beschäftigung. Vorher gilt ein Urlaubsanspruch von einem Zwölftel pro Beschäftigungsmonat. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind das 2,5 freie Tage pro Monat.

Der Anspruch für Teilzeitkräfte wird in beiden Fällen anteilig berechnet. Und zwar mit folgender Formel: Nominaler Urlaubsanspruch (also die Anzahl von Urlaubstagen, die im Tarifvertrag bzw. per Gesetz definiert sind) geteilt durch die Anzahl der regulären Vollzeitarbeitstage pro Woche mal der Anzahl deiner tatsächlichen Arbeitstage. Hier ein Beispiel:

24 Urlaubstage / 6 Arbeitstage pro Woche x 5 tatsächliche Arbeitstage = 20 Urlaubstage

Krankheit

Wer krank ist, gehört ins Bett. Um sich in Ruhe erholen zu können, braucht es jedoch die Gewissheit, dass man finanziell abgesichert ist. Und genau deshalb gibt es den gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Bis zu sechs Wochen musst du dein Entgelt vom Arbeitgeber in voller Höhe weitergezahlt bekommen.

Übrigens: Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurde hart erstritten. Mehr als 34.000 Beschäftigte der Metallindustrie streikten dafür 114 Tage lang. Es war einer der längsten Arbeitskämpfe in Deutschland. Die Arbeiter*innen legten mit diesem Tarifvertrag den Grundstein für die heutigen gesetzlichen Regelungen.

Sonderzahlungen

Sonderzahlungen sind Zahlungen, die zusätzlich zum regulären Entgelt durch den Arbeitgeber geleistet werden – zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Auf diese Leistungen besteht kein gesetzlicher Anspruch. Aber wir haben sie in den meisten unserer Tarifverträge vereinbart. Das Urlaubsgeld wird zusätzlich zum Urlaubsentgelt (also der Weiterzahlung des regulären Entgeltes während des Urlaubs) gezahlt. Es beträgt in der Regel rund 50 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens.

Das tarifliche Weihnachtsgeld ist abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Voraussetzung dafür, überhaupt Anspruch darauf zu haben, ist, dass zum Stichtag 1. Dezember des laufenden Jahres ein Arbeitsverhältnis vorliegt, dass seit mindestens sechs Monaten besteht und ungekündigt ist. Die Höhe des Weihnachtsgeldes wird auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens der letzten drei Arbeitsmonate vor Bezug des Weihnachtsgeldes berechnet. Der jeweilige Prozentsatz steigt mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. In
der Regel liegt er zwischen 25 und 55 Prozent.

Wir sind für dich da

Als Studierender mit Job bist du nicht allein. Deine Fragen und Probleme kannst du jederzeit mit deinem Betriebsrat oder deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung besprechen. Und natürlich sind wir als deine Gewerkschaft jederzeit für dich da. Wende dich bei Fragen gerne an deine IG Metall-Geschäftsstelle vor Ort.