Deine Rechte als Werkstudierende*r

Wenn du neben dem Studiums jobbst, wirst du in den meisten Fällen als Werkstudent*in gelten. Klar ist: Auch im Rahmen dieser Beschäftigung hast du Rechte. Ein Überblick.

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Im Arbeitsrecht gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Um nicht als billige Arbeitskraft benutzt zu werden, solltest du deine Rechte kennen. Was in diesem Zusammenhang sehr deutlich wird: Eine Gewerkschaftsmitgliedschaft lohnt sich bereits während des Studiums. Denn wir informieren dich nicht nur über deine Rechte. Wir unterstützen dich im Ernstfall auch dabei, sie durchzusetzen. Zudem gibt es neben den gesetzlichen Regelungen in tarifgebundenen Unternehmen auch tarifvertragliche Vereinbarungen. Diese sind in der Regel besser als die gesetzlichen Bestimmungen. Weil sie von uns als Gewerkschaft durchgesetzt werden, haben auch nur unsere Mitglieder rechtlichen Anspruch auf diese Leistungen. Sie sind also nur für IG Metall-Mitglieder tatsächlich einklagbar. Ein kleiner Überblick :

Wer ist Werkstudierende*r?

Die Bezeichnung Werkstudierende*r meint einen bestimmten Sozialversicherungsstatus: Und zwar müssen Werkstudierende vom Entgelt lediglich Beiträge zur Rentenversicherung abführen. Es besteht keine Beitragspflicht für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Um als Werkstudierende*r zu gelten, muss Vollzeit studiert und darf lediglich nebenher gejobbt werden – maximal 20 Stunden pro Woche und im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Selbstständigkeit fällt nicht darunter. Auch Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen sind grundsätzlich von diesem Status ausgenommen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die regelmäßige Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche überschreiten, ohne dass der Werkstudierendenstatus verloren geht. Zum Beispiel, wenn die Beschäftigung bzw. die erhöhte Wochenstundenzahl lediglich auf die vorlesungsfreie Zeit beschränkt ist. Ist deine Beschäftigung insgesamt auf maximal 26 Wochen pro Jahr befristet, darf deine wöchentliche Arbeitszeit die 20 Stunden auch während der Vorlesungszeit überschreiten – vorausgesetzt, die darüber liegende Arbeitszeit wird nachts oder abends geleistet.

Arbeitsrechtlicher Status

Werkstudierende sind nicht zu Ausbildungszwecken im Betrieb, sondern in die regulären Arbeitsabläufe eingebunden. Sie sind daher auch als reguläre Arbeitnehmer*innen im Unternehmen zu behandeln – als befristet und/oder in Teilzeit Beschäftigte. Deshalb finden alle entsprechenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen auf dich als Werkstudierende*r Anwendung. Einen einklagbaren Anspruch auf Leistungen nach Tarifvertrag hast du allerdings nur dann, wenn du Gewerkschaftsmitglied bist.

Arbeitszeit

Auch für Werkstudierende gilt das Arbeitszeitgesetz. Es legt unter anderem fest:

  • Pro Werktag dürfen maximal acht Stunden gearbeitet werden. Eine Erhöhung auf zehn Stunden ist nur für einen bestimmten Zeitraum möglich und muss innerhalb von sechs Kalendermonaten ausgeglichen werden.
  • Länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden.
  • Bei sechs bis neun Arbeitsstunden: Ruhepause von 30 Minuten. Ab neun Arbeitsstunden: Ruhepause von 45 Minuten.
  • Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen mindestens elf Ruhestunden liegen.
Urlaub

Als Werkstudierende*r hast du Anspruch auf Urlaub. Gilt bei dir im Unternehmen ein Tarifvertrag, legt dieser fest, wie hoch dein Urlaubsanspruch genau ist. Meist handelt es sich um sechs Wochen für Vollzeitbeschäftigte. Zudem gibt es häufig auch zusätzliches Urlaubsgeld. Ist dein Arbeitgeber nicht tarifgebunden, regelt das Bundesurlaubsgesetz deinen Anspruch. Es legt einen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen (das entspricht 20 Arbeitstagen bzw. vier Wochen) pro Jahr fest. Ein kleiner Überblick:

  • 6-Tage-Woche: 24 Urlaubstage
  • 5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage
  • 4-Tage-Woche: 16 Urlaubstage
  • 3-Tage-Woche: 12 Urlaubstage
  • 2-Tage-Woche: 8 Urlaubstage
  • 1-Tag-Woche: 4 Urlaubstage

Der Anspruch für Teilzeitkräfte wird in beiden Fällen anteilig berechnet. Und zwar mit folgender Formel: Nominaler Urlaubsanspruch (also die Anzahl von Urlaubstagen, die im Tarifvertrag bzw. per Gesetz definiert sind) geteilt durch die Anzahl der regulären Vollzeitarbeitstage pro Woche mal der Anzahl deiner tatsächlichen Arbeitstage. Hier ein Beispiel:

24 Urlaubstage / 6 Arbeitstage pro Woche x 5 tatsächliche Arbeitstage = 20 Urlaubstage

Vergütung

Wo unsere Tarifverträge gelten, sind Werkstudierende entsprechend den tarifvertraglichen Vereinbarungen einzugruppieren. Für die Eingruppierung zählt die ausgeübte Tätigkeit. Die formale Qualifikation ist nicht entscheidend – auch nicht die Angabe im Arbeitsvertrag. Die richtige Eingruppierung ergibt sich vielmehr grundsätzlich aus der von dir tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Du hast daher – unabhängig von der Regelung im Arbeitsvertrag – einen Anspruch auf Bezahlung nach der auf diese Weise begründeten Vergütungsgruppe. Nähere Informationen zur Eingruppierung und zum betrieblichen Eingruppierungsvorgang erhältst du bei deinem IG Metall-Betriebsrat.

Krankheit

Wenn du krank bist, hast du Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In den ersten sechs Wochen der Krankheit muss der Arbeitgeber dein Arbeitsentgelt in voller Höhe weiterzahlen. Ab der siebenten Woche zahlt die Krankenversicherung. Das Krankengeld liegt bei 70 Prozent des Brutto-Arbeitsentgeltes, aber maximal 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgeltes.

Übrigens: Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurde hart erstritten. Mehr als 34.000 Beschäftigte der Metallindustrie streikten dafür 114 Tage lang. Es war einer der längsten Arbeitskämpfe in Deutschland. Die Arbeiter*innen legten mit diesem Tarifvertrag den Grundstein für die heutigen gesetzlichen Regelungen.

Immatrikulationsbescheinigung

Du musst regelmäßig eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung bei deinem Arbeitgeber abgeben. Nur wer immatrikuliert ist, sich nicht im Urlaubssemester befindet und auch die Abschlussprüfungsnote noch nicht offiziell erhalten hat, gilt als Werkstudent*in. Nicht nötig ist hingegen, dass die Arbeitstätigkeit in irgendeiner Beziehung zum Studienfach steht.

Kündigung

Solltest du deinen Werkstudierendenstatus verlieren, ist das kein Kündigungsgrund. Auch, wenn der Arbeitgeber nun die vollen Sozialversicherungsbeiträge für dich abführen muss.

Zeugnis

Du hast Anspruch auf ein Zeugnis. Es muss mindestens deine erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse, den Beginn und die Dauer deiner Beschäftigung enthalten. Darüber hinaus kannst du ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, in dem zusätzlich deine Leistungen bewertet werden. Die aktuelle Rechtsprechung besagt, dass ein Arbeitszeugnis inhaltlich wohlwollend, wahrheitsgemäß und formal richtig ausgestellt werden muss.

Deine Interessenvertretung

Werkstudierende sind auch gemäß Betriebsverfassungsgesetz reguläre Arbeitnehmer*innen. Du hast deshalb sowohl das Recht, dich an den Betriebsratswahlen zu beteiligen, als auch, dich als Betriebsrat oder Betriebsrätin zur Wahl aufstellen zu lassen. Wählen kannst du ab 16 Jahre. Um dich zur Wahl zu stellen, musst du mindestens 18 Jahre alt sein und dem Betrieb seit mindestens 6 Monaten angehören. Zudem darfst du wie alle anderen Beschäftigten auch während der Arbeitszeit zum Betriebsrat gehen und an Betriebsversammlungen teilnehmen.

Wir sind für dich da

Als Werkstudierende*r bist du nicht allein. Deine Fragen und Probleme kannst du jederzeit mit deinem Betriebsrat oder deiner Jugend- und Auszubildendenvertretung besprechen. Und natürlich sind wir als deine Gewerkschaft jederzeit für dich da. Wende dich bei Fragen gerne an deine IG Metall-Geschäftsstelle vor Ort.