FAQ | Werkstudent*in

Wer ist Werkstudent*in?

Werkstudierende sind nicht zu Ausbildungszwecken im Betrieb, sondern in die regulären Arbeitsabläufe eingebunden. Sie sind daher auch als reguläre Arbeitnehmer*innen im Unternehmen zu behandeln – als befristet und/oder in Teilzeit Beschäftigte. Deshalb finden alle entsprechenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen auf Werkstudierende Anwendung. Einen einklagbaren Anspruch auf Leistungen nach Tarifvertrag hat man nur als Gewerkschaftsmitglied.

Häufig werden die Bezeichnungen Werkstudierende (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) und Werkvertragsnehmerinnen und Werkvertragsnehmer (Selbstständige) vermischt. Ob eine Person Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist, kann anhand verschiedener Voraussetzungen überprüft werden. Treffen folgende Punkte zu handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung:

  1. Privatrechtlicher Vertrag, der zur Leistung von Diensten (nicht nur eines Erfolgs) verpflichtet
  2. Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, z. B. in Bezug auf
    • Dauer und Lage der Arbeitszeit
    • Arbeitsort
  3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tragen kein unternehmerisches Risiko.

Darf der Arbeitgeber die Immatrikulationsbescheinigung verlangen?

Ja, der Arbeitgeber darf regelmäßig nach einer aktuellen Immatrikulationsbescheinigung verlangen. Nur wer immatrikuliert ist, sich nicht im Urlaubssemester befindet und auch die Abschlussprüfungsnote noch nicht offiziell erhalten hat, gilt als Werkstudent*in. Nicht nötig ist hingegen, dass die Arbeitstätigkeit in irgendeiner Beziehung zum Studienfach steht.

Sozialversicherung: Was bedeutet das "Werkstudentenprivileg"?

Die Bezeichnung Werkstudierende*r meint einen bestimmten Sozialversicherungsstatus: Und zwar müssen Werkstudierende vom Entgelt lediglich Beiträge zur Rentenversicherung abführen. Es besteht keine Beitragspflicht für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Daher ist die Bezeichnung "Werkstudentenprivileg" irreführend: es handelt sich weniger um ein Privileg zugunsten der Studierenden, sondern eher zugunsten der Arbeitgeber, die durch die geringeren Sozialabgaben Kosten sparen.

Rentenversicherung: Der derzeitige Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt bei 18,6 Prozent des Bruttolohns. Wie hoch der Anteil ist, den Werkstudierende und Arbeitgeber zahlen, hängt vom Verdienst ab. Maximal kann der Beitrag des/der Werkstudent*in 9,3% betragen - die jeweilige Differenz zu 18,6% wird vom Arbeitgeber übernommen. Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung können Studierende, für die das Werkstudentenprivileg gilt, allerdings nicht geltend machen. Sie erhalten also durch die Beschäftigung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

20-Stunden-Regel: Das Werkstudentenprivileg gilt in der Regel nur für Studierende, die während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche abhängig beschäftigt sind. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung. Nur bei höchstens 20 Arbeitsstunden pro Woche im Semester gehen die Sozialversicherungsträger davon aus, dass die Studierenden ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend für das Studium und nicht nur für den Job in Anspruch nehmen und somit „von ihrem Erscheinungsbild her keine Arbeitnehmer, sondern Studenten sind“, wie es in der „Versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung heißt.

26-Wochen-Grenze: Mehr als 20 Wochenstunden dürfen also allenfalls in den Semesterferien beziehungsweise abends, nachts oder am Wochenende gearbeitet werden. Aber auch hier gibt es eine Grenze. Derartige Beschäftigungen dürfen sich im Laufe eines Beschäftigungsjahres nicht über mehr als 26 Wochen (182 Tage) hinziehen. Wenn ein Studierende*r im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahr, sondern Beschäftigungsjahr, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der Beschäftigung) über 26 Wochen (182 Kalendertage) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt ist, gehört er vom Erscheinungsbild her zu den Arbeitnehmer*innen. Die Sonderregelung für Werkstudierende in der Sozialversicherung gilt dann nicht mehr. Bei den Beschäftigungen werden alle Jobs angerechnet, die zusammen mehr als 20 Stunden in der Woche umfassen – egal, ob sie in den Semesterferien oder in der Vorlesungszeit stattfinden. Die Krankenkasse entscheidet darüber, ob das Werkstudentenprivileg gilt oder nicht.

In folgenden Fällen kommt die weitgehende Versicherungsfreiheit als Werkstudent*in nicht (mehr) in Betracht: 

  • bei einem Urlaubssemester (Ausnahme: Es wird ein vorgeschriebenes Praktikum während des Urlaubssemesters absolviert)  
  • nach dem Ende der Hochschulausbildung – genauer: mit Ablauf des Monats, in dem Studierende vom Gesamtergebnis ihrer Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet wurden 
  • bei einem Promotionsstudium 
  • wenn es sich lediglich um eine Weiterbildung oder Spezialisierung nach einer abgeschlossenen Hochschulausbildung handelt 
  • bei einer Studienzeit von mehr als 25 Fachsemestern (Ausnahme: Die Studierenden können nachweisen, dass bei ihnen weiterhin das Studium im Vordergrund steht) 
  • in der Übergangszeit zwischen Bachelor- zum Masterstudium (sofern der Übergang nicht lückenlos ist) 
  • bei einem Teilzeitstudium, wenn das Studium weniger als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht

Welche Ansprüche haben Werkstudierende bei Krankheit?

Wenn Werkstudierende krank sind, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung. In den ersten sechs Wochen der Krankheit muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt in voller Höhe weiterzahlen. Ab der siebenten Woche zahlt die Krankenversicherung. Das Krankengeld liegt bei 70 Prozent des Brutto-Arbeitsentgeltes, aber maximal 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgeltes.

Wann gelten Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge?

Alle Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend auch für Werkstudierende.

Wie sind Werkstudierende zu vergüten/einzugruppieren?

Wo unsere Tarifverträge gelten, sind Werkstudierende entsprechend den tarifvertraglichen Vereinbarungen einzugruppieren (vgl. BAG-Urteil). Für die Eingruppierung zählt die ausgeübte Tätigkeit. Die formale Qualifikation ist nicht entscheidend – auch nicht die Angabe im Arbeitsvertrag. Werkstudierende haben daher, unabhängig von der Regelung im Arbeitsvertrag, einen Anspruch auf Bezahlung nach der auf diese Weise begründeten Vergütungsgruppe. Die Eingruppierung von Werkstudierenden muss dem Betriebsrat zur Zustimmung vorgelegt werden.

Eine Schlechterstellung der Werkstudierenden bei der Eingruppierung ist ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und stellt ggf. sogar einen Fall von Teilzeitdiskriminierung dar. Außerdem wirkt man mit einer korrekten Eingruppierung der Werkstudierenden nach Tätigkeit möglichem Lohndumping im Betrieb entgegen.

Urteil: BAG, Beschluss v. 11.11.2008 - 1 ABR 68/07

Welches Wahlrecht (Betriebsrat, JAV) besitzen Werkstudierende?

Werkstudierende, die weisungsgebunden Tätigkeiten in persönlicher Abhängigkeit erbringen, sind Arbeitnehmer i.S.d. allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs. Sie dürfen sich, bis zum 25. Lebensjahr selber zur JAV-Wahl aufstellen (passives Wahlrecht). Sie dürfen an der Betriebsratswahl teilnehmen, haben aber bei der JAV – Wahl kein (aktives) Wahlrecht und werden auch bei der Größe der JAV nicht mitgezählt.

Wie berechnet sich der Urlaub sowie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld?

Alle Arbeitnehmer*innen in Deutschland – also auch Werkstudierende – haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen im Jahr. Die IG Metall hat mit den Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie einen tariflichen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen ausgehandelt. Dieser gilt zwar grundsätzlich nur für Mitglieder der IG Metall, meistens gewähren die Unternehmen aber auch Nicht-Gewerkschaftsmitgliedern einen Jahresurlaub nach Tarif. Trotzdem gibt es viele Fälle, in denen Werkstudierende nur den gesetzlichen Mindesturlaub oder sogar keinen Urlaub erhalten.

Eine Mitgliedschaft in der IG Metall lohnt sich also schon während des Studiums. Der volle Urlaubsanspruch gilt frühestens nach sechsmonatiger Beschäftigung, das heißt, dass Beschäftigte erst nach Ablauf dieser Frist 30 Tage Urlaub am Stück nehmen dürfen. In dieser Zeit gilt ein Urlaubsanspruch von 1/12 des Jahresurlaubs pro Beschäftigungsmonat. Dies entspricht bei einer Fünf-Tage-Woche 2,5 freien Arbeitstagen im Monat. Ist man dagegen nur tageweise beschäftigt, also zum Beispiel montags und donnerstags, so ist folgende Faustformel zur Berechnung des Urlaubsanspruchs hilfreich: 30­:12 mal x:5.

Das x steht für die Anzahl der Tage, an denen die Werkstudent*in regelmäßig arbeitet. Bei zwei Arbeitstagen pro Woche ergibt sich demnach ein Urlaubsanspruch von einem Arbeitstag pro Monat. Wie viele Stunden jeweils an einem Arbeitstag gearbeitet werden, spielt dabei keine Rolle. Ob die freien Tage allerdings während der Beschäftigungsdauer eingelöst werden können, ist meist eine Frage der Verhandlung mit den Vorgesetzten und/oder der Personalabteilung. Häufig findet bei kurzfristiger Beschäftigung ein finanzieller Ausgleich für die Urlaubstage statt, oder aber die Beschäftigung endet früher. Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld (Sonderzahlungen) gibt es nicht. Die IG Metall hat dies aber in der Regel tariflich vereinbart.

Das zusätzliche Urlaubsgeld wird üblicherweise auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlich zustehenden Urlaubstage und einem festgelegten Prozentsatz (in der Regel 50 Prozent) vom durchschnittlichen Monatsbrutto der betreffenden Arbeitstage berechnet. Je mehr Urlaubstage man hat, desto höher fällt also auch das zusätzliche Urlaubsgeld aus. Das tarifliche Weihnachtsgeld ist in den meisten Tarifverträgen an die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie an bestimmte Stichtage gebunden. Um überhaupt Weihnachtsgeld beziehen zu können, muss am 1. Dezember eines Jahres ein ungekündigtes und seit mindestens sechs Monaten bestehendes Arbeitsverhältnis bei dem betreffenden Unternehmen vorliegen. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit wird das Weihnachtsgeld mit einem gestaffelt steigenden Prozentsatz auf das durchschnittliche Monatsbrutto der letzten drei Arbeitsmonate vor Bezug des Weihnachtsgelds berechnet. In den meisten Betrieben wird dieses zusammen mit der Novembervergütung ausbezahlt.

Was müssen Werkstudierende bei der Arbeitszeit beachten?

Auch für Werkstudierende gilt das Arbeitszeitgesetz. Es legt unter anderem fest:

  • Pro Werktag dürfen maximal acht Stunden gearbeitet werden. Eine Erhöhung auf zehn Stunden ist nur für einen bestimmten Zeitraum möglich und muss innerhalb von sechs Kalendermonaten ausgeglichen werden.
  • Länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Ruhepause beschäftigt werden.
  • Bei sechs bis neun Arbeitsstunden: Ruhepause von 30 Minuten. Ab neun Arbeitsstunden: Ruhepause von 45 Minuten.
  • Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen mindestens elf Ruhestunden liegen.

Was müssen Werkstudierende bei der Steuer beachten?

Wie für alle anderen Arbeitnehmer*innen gilt auch für Studierende ein Grundfreibetrag. Er liegt 2022 für Singles bei 10 347 Euro im Jahr. Hinzu kommt eine Werbungskostenpauschale von 1200 Euro jährlich. In der Regel können Werkstudierende die einbehaltene Lohnsteuer zurückerhalten, wenn sie im darauffolgenden Jahr eine Steuererklärung machen. Dass gilt vor allem dann, wenn sie nicht das ganze Jahr beschäftigt waren oder Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können.

Die IG Metall Baden-Württemberg bietet Studierenden Steuer-Workshops an. Bei Fragen oder Interesse meldet euch gerne bei uns!

Ist der Verlust des Werkstudierendenstatus ein Kündigungsgrund?

Verlieren Studierende ihren Werkstudierendenstatus, ist das kein Kündigungsgrund. Auch, wenn der Arbeitgeber nun die vollen Sozialversicherungsbeiträge abführen muss.

Haben Werkstudierende Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja, wie alle Arbeitnehmer*innen haben Werkstudierende Anspruch auf ein Zeugnis. Es muss mindestens die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse, den Beginn und die Dauer der Beschäfigung enthalten. Darüber hinaus kann ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden, in dem zusätzlich die Leistung bewertet wird. Die aktuelle Rechtsprechung besagt, dass ein Arbeitszeugnis inhaltlich wohlwollend, wahrheitsgemäß und formal richtig ausgestellt werden muss.