Ferienbeschäftigte sind „hauptberuflich“ Studierende, Schüler oder Schülerinnen, die erwerbstätig sind. Im Gegensatz zu anderen Werksstudierenden arbeiten sie nur in einem kurzen Zeitraum im Betrieb. Meist nutzen sie ihre Ferien und freien Zeiten, um in Vollzeit zu arbeiten, um in dieser Zeit möglichst viel Geld zu verdienen.
Ja, das Einkommen kann sich auf BAföG-Leistungen auswirken. Hier liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 520 Euro brutto im Monat (6.240 Euro je Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten).
Entscheidend ist der Durchschnitt während des Bewilligungszeitraums, nicht der einzelne Monat. Verdient ein*e Ferienbeschäftige*r im Bewilligungszeitraum mehr, muss man mit Abzug beim BAföG rechnen.
Weitere Informationen zum BAföG
Alle Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend auch für Ferienbeschäftigte.
Wo unsere Tarifverträge gelten, sind Ferienbeschäftigte wie Werkstudierende entsprechend den tarifvertraglichen Vereinbarungen einzugruppieren. Ihre Einstellung und Eingruppierung unterliegt der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG.
Abseits davon: Auch für Ferienbeschäftigte gilt der gesetzliche Mindestlohn. Ab 1. Oktober 2022 liegt der Mindestlohn bei 12 Euro pro Stunde. Minderjährige mit einem Ferienjob haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Ausführliche Fragen zum Mindestlohn beantwortet der Deutsche Gewerkschaftsbund auf seiner Webseite.
Das kommt auf die genauen Anfangs- und Endzeiten des Arbeitsvertrags an und ob ein Tarifvertrag gilt.
Der gesetzliche Anspruch beträgt 24 Urlaubstage bei einer Sechs-Tage-Woche (Mo.–Sa.) nach §3 Bundesurlaubsgesetz und somit 20 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche (Mo.–Fr.).
Ferienbeschäftigte sind normale Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nach der sogenannten Saisonarbeiterregelung werden keine Sozialabgaben fällig, wenn jemand maximal 70 Tage im Jahr arbeitet. Die Lohnsteuer muss dagegen in voller Höhe abgeführt werden. Nach einem Ferienjob lohnt es sich aber in der Regel eine Steuererklärung zu machen, um eine Steuerrückzahlung zu erwirken.
Für die Saisonarbeiter oder auch kurzfristig Beschäftigten gelten die gleichen Regeln wie für 520€-Minijobber. Beide Gruppen werden als geringfügig Beschäftigte behandelt. Aus diesem Grund gelten die sozialrechtlichen Besonderheiten nur für bis zu 70 Tage. Bei mehr als 70 Tagen Arbeit in den letzten 12 Kalendermonaten ist die Beschäftigung ab dem ersten Tag sozialversicherungspflichtig. Nimmt ein Ferienjobber also im selben Jahr noch einen anderen Job an, wird auch der Ferienjob rückwirkend sozialversicherungspflichtig und es müssen Nachzahlungen geleistet werden. Aus diesem Grund bietet sich die Ferienbeschäftigung insbesondere für Studierende, Schülerinnen und Schüler an, die sonst nirgendwo angestellt sind.
Ausführliche Fragen zur Sozialversicherungspflicht beantwortet die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Webseite.
Auch für Ferienbeschäftigte gilt das Arbeitszeitgesetz. Es legt unter anderem fest:
Wie für alle anderen Arbeitnehmer*innen gilt auch für Studierende ein Grundfreibetrag. Er liegt 2022 für Singles bei 10 347 Euro im Jahr. Hinzu kommt eine Werbungskostenpauschale von 1200 Euro jährlich. In der Regel können Ferienbeschäftigte die einbehaltene Lohnsteuer zurückerhalten, wenn sie im darauffolgenden Jahr eine Steuererklärung machen. Dass gilt vor allem dann, wenn sie nicht das ganze Jahr beschäftigt waren oder Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen können.
Die IG Metall Baden-Württemberg bietet Studierenden Steuer-Workshops an. Bei Fragen oder Interesse meldet euch gerne bei uns!
Arbeitet ein*e Ferienbeschäftigte*r weniger als vier Wochen, zahlt der Arbeitgeber den Lohn nicht weiter fort. Ist ein*e Ferienbeschäftigte*r schon länger als vier Wochen beschäftigt, bekommt diese*r für maximal sechs Wochen den vollen Lohn vom Arbeitgeber weitergezahlt (§3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetzes).
Der Anspruch auf Urlaub und Urlaubsgeld bleibt trotz Krankheit bestehen. Krankheit ist kein Kündigungsgrund!
Ja, wie alle anderen Arbeitnehmer*innen haben Ferienbeschäftigte Anspruch auf ein Zeugnis. Es muss mindestens die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse, den Beginn und die Dauer der Beschäftigung enthalten. Darüber hinaus kann ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden, in dem zusätzlich die Leistung bewertet wird. Die aktuelle Rechtsprechung besagt, dass ein Arbeitszeugnis inhaltlich wohlwollend, wahrheitsgemäß und formal richtig ausgestellt werden muss.
Hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes gelten bei Ferienjobs keine anderen Regeln als bei anderen Beschäftigten auch. Versichert ist also nicht nur die Tätigkeit selbst, sondern auch der Arbeitsweg.
Erleidet der Ferienjobber also auf dem Weg zu seiner Arbeit oder auf dem Weg zurück nach Hause einen Unfall, so springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Entscheidend ist aber, dass der Unfall sich auf dem direkten Weg ereignet.