FAQ | Abschlussarbeit im Betrieb

Wer fertigt Abschlussarbeiten im Betrieb an?

Bachelorand*innen und Masterand*innen können im Rahmen eines betrieblichen Einsatzes ihre Abschlussarbeit dort anfertigen. Das Studium endet in der Regel mit einer Abschlussarbeit, was einige Monate oder sogar ein Jahr in Anspruch nehmen kann. In dieser Arbeit sollen die Studierenden ihr Wissen aus dem Studium praktisch anwenden und nachweisen.

Welchen arbeitsrechtlichen Status besitzen Studierende?

Erbringen Studierende neben der Abschlussarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung, sind nicht in den Betriebsablauf eingegliedert und arbeiten eigenverantwortlich bei freier Zeiteinteilung, gelten für sie dieselben Regeln wie für Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten (siehe auch FAQ Praktikant*innen). Die bloße Betreuung durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin stellt dabei keine Eingliederung in den Betriebsablauf dar. Sie haben folglich keinen Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmerstatus.

Damit haben sie keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Vergütung, Urlaub oder Entgeltfortzahlung. Die gesetzlichen Regelungen zur Wochenarbeitszeit oder zum Arbeitsschutz hingegen gelten auch für sie.

Sobald sie wertschöpfend für den Betrieb tätig sind, sind die Studierenden unabhängig von ihrer Bezeichnung im Vertrag Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer.

Welche Mitbestimmungs- und Gestaltungsmöglichkeiten für den Betriebsrat und die JAV gibt es?

Um Informationen zu den Einsätzen von Studierenden, die ihre Abschlussarbeit anfertigen, zu erhalten, könnt Ihr die Informationsrechte des § 80 Abs. 2 BetrVG einfordern.

Neben den üblichen Ansatzpunkten der Betriebsratsarbeit kann bei dieser Gruppe ein besonderer Regelungsbedarf in Bezug auf die Verwertungsrechte an den Ergebnissen der Abschlussarbeit bestehen.

Im Vorfeld der Abschlussarbeit muss häufig ein Pflichtpraktikum absolviert werden, oder der Betrieb erwartet ein freiwilliges Praktikum, um die Einsatzzeit zu verlängern. In diesen Fällen gilt es auch zu prüfen, wie zwischen den einzelnen Einsatzarten in der Praxis getrennt wird und ob z. B. Urlaubsanspruch zwischen den Verträgen mitgenommen werden kann.