24.01.2023 | Die IG Metall schließt seit Jahren Tarifverträge für dual Studierende ab und sichert damit betriebliche Schutzrechte und Standards, wie Vergütungshöhe und Urlaubsansprüche.
Immer mit Augenmaß zu den dual Auszubildenden und Fachkräften. Was von der Arbeitgeberseite längst akzeptiert ist, war dennoch für manche Juristen ein theoretischer Streitpunkt. Das HSI-Gutachten setzt hier nun (hoffentlich) einen Schlusspunkt.
"Die Juristinnen Victoria Koch-Rust und Gabriele Rosentreter von der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin haben sich in einem vom HSI geförderten Gutachten mit den arbeitsrechtlichen Aspekten dieser Ausbildungsform auseinandergesetzt: Welchen Status haben dual Studierende? Welche Gesetze sind anwendbar? Was lässt sich tarifvertraglich regeln? Den Ergebnissen zufolge stehen den Studierenden in den Praxisphasen in vielerlei Hinsicht die gleichen Rechte wie anderen Beschäftigten zu - etwa, wenn es um Mitbestimmung, Arbeitsschutz oder Elternzeit geht. Die Arbeitsbedingungen im Ausbildungsbetrieb können zudem Gegenstand von Tarifverträgen sein.
[.] Ob das Verhältnis zwischen Ausbildungsunternehmen und dual Studierenden Gegenstand von Tarifverträgen sein kann, wird dem Gutachten zufolge bisweilen grundsätzlich infrage gestellt, weil die Ausbildung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhe. Koch-Rust und Rosentreter halten dem entgegen, dass die Praxisphase lediglich im Hinblick auf Inhalte durch Hochschulgesetze sowie Studien- und Prüfungsordnungen geregelt ist. Zentrale Fragen wie Arbeitszeit, Vergütung oder Urlaub seien dagegen nicht von der Hochschule vorgegeben, sondern zwischen Unternehmen und Studierenden vereinbart - und damit durchaus tariflich regelbar.
Auch das Argument, dass dem Bund die Kompetenz zur Erstreckung des Tarifvertragsgesetzes (TVG) fehle, weil für das duale Studium die Länder zuständig sind, überzeugt die Autorinnen nicht. Eine "absolute Regelungssperre" liegt nach ihrer Einschätzung hier nicht vor. Ebenfalls für unbegründet halten sie Zweifel, ob ein Ausbildungsverhältnis überhaupt als Arbeitsverhältnis im Sinne des TVG betrachtet werden kann. Denn die Tarifvertragsparteien hätten die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie weit sie den Arbeitnehmerbegriff im TVG auslegen. Es stehe ihnen also frei, diesen Begriff auf dual Studierende auszuweiten".