Sozialversicherung

Kurzfristige Beschäftigung

Wenn der Job der Studierenden von vornherein auf nicht mehr als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage – 2021 Coronaausnahme: vier Monate beziehungsweise 102 Arbeitstage – im Kalenderjahr befristet ist, dann ist diese Beschäftigung versicherungsfrei. Die Höhe des Verdienstes ist dabei irrelevant. Es müssen für solche Jobs also keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Denn der Job gilt als sogenannte kurzfristige geringfügige Beschäftigung. Diese liegt aber nicht vor, wenn schon von vornherein klar ist, dass sich die kurzfristigen Jobs wiederholen werden, also über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden sollen. Gleiches gilt, wenn zuvor ein Freiwilligendienst abgeleistet wurde oder das Studium direkt abgeschlossen ist.

Minijob

Studierende, die nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen, üben einen sogenannten Minijob aus. Wegen dieses Jobs brauchen sie dann keine Beiträge in die Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung einzuzahlen. Allerdings werden sie rentenversicherungspflichtig. Das bedeutet: Minijobbende in Gewerbebetrieben müs-sen dann 3,6 Prozent ihres Lohns – bei einem 450-Euro-Job wären das 16,20 Euro im Monat (Stand: 2021) – an die Rentenkasse abführen. Die restlichen 15 Prozent des derzeitigen Ren-tenversicherungsbeitrags zahlt der Arbeitgeber. Allerdings können sich Studierende mit Minijob auf Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann sparen sie zwar ihren geringen monatlichen Rentenbeitrag, sie verlieren damit aber auch den Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehört nicht nur, dass sie über den Minijob geringfügige Ansprüche auf Altersrenten erwerben können; sie können durch die eigene Zahlung von Rentenbeiträgen auch Ansprüche auf Rehabilitation, Erwerbsminderungsrenten und die Förderung von Riester-Renten bekommen, und die Zeit des Minijobs zählt dann als rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit. Das kann zum Beispiel helfen, um früher in Rente gehen zu können.

Werkstudierendenprivileg

Für beschäftigte Studierende, die weder einen kurzfristigen Job noch einen Minijob haben, kann bei der Sozialversicherung das sogenannte Werkstudentenprivileg gelten. Dann bleibt der Job in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung fallen aber wie für alle anderen Beschäftigten die regulären Beiträge an. Es werden also 9,4 Prozent vom Lohn (Stand: 2021) für die Rentenkasse abgezogen. Die restlichen 9,35 Prozent zahlt der Arbeitgeber. Damit erwerben die Betroffenen aber auch die vollen Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Seite 16, „Minijob“).Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung können Studierende, für die das Werkstudentenprivileg gilt, allerdings nicht geltend machen. Sie erhalten also durch die Beschäftigung keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Und bei einer längeren Krankheit endet die Entgeltfortzahlung nach längstens sechs Wochen. Ein Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse wie für andere Beschäftigte besteht nicht.

20-Stunden-Regel: Das Werkstudentenprivileg gilt in der Regel nur für Studierende, die während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche abhängig beschäftigt sind. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung. Nur bei höchstens 20 Arbeitsstunden pro Woche im Semester gehen die Sozialversicherungsträger davon aus, dass die Studierenden ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend für das Studium und nicht nur für den Job in Anspruch nehmen und somit „von ihrem Erscheinungsbild her keine Arbeitnehmer, sondern Studenten sind“, wie es in der „Versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung heißt.

26-Wochen-Grenze: Mehr als 20 Wochenstunden dürfen also allenfalls in den Semesterferien beziehungsweise abends, nachts oder am Wochenende gearbeitet werden. Aber auch hier gibt es eine Grenze. Derartige Beschäftigungen dürfen sich im Laufe eines Beschäftigungsjahres nicht über mehr als 26 Wochen (182 Tage) hinziehen. Wenn ein Studierende*r im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahr, sondern Beschäftigungsjahr, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der Beschäftigung) über 26 Wochen (182 Kalendertage) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt ist, gehört er vom Erscheinungsbild her zu den Arbeitnehmer*innen. Die Sonderregelung für Werkstudierende in der Sozialversicherung gilt dann nicht mehr. Bei den Beschäftigungen werden alle Jobs angerechnet, die zusammen mehr als 20 Stunden in der Woche umfassen – egal, ob sie in den Semesterferien oder in der Vorlesungszeit stattfinden. Die Krankenkasse entscheidet darüber, ob das Werkstudentenprivileg gilt oder nicht.

In folgenden Fällen kommt die weitgehende Versicherungsfreiheit als Werkstudent*in nicht (mehr) in Betracht: 

  • Bei einem Urlaubssemester (Ausnahme: Es wird ein vorgeschriebenes Praktikum während des Urlaubssemesters absolviert.)  
  • nach dem Ende der Hochschulausbildung – genauer: mit Ablauf des Monats, in dem Studierende vom Gesamtergebnis ihrer Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet wurden 
  • bei einem Promotionsstudium 
  • wenn es sich lediglich um eine Weiterbildung oder Spezialisierung nach einer abgeschlossenen Hochschulausbildung handelt 
  • Bei einer Studienzeit von mehr als 25 Fachsemestern (Ausnahme: Die Studierenden können nachweisen, dass bei ihnen weiterhin das Studium im Vordergrund steht.) 
  • in der Übergangszeit zwischen Bachelor- zum Masterstudium (sofern der Übergang nicht lückenlos ist) 
  • bei einem Teilzeitstudium, wenn das Studium weniger als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht