Ob als Werkstudent*in, Minijobber*in oder sogar selbstständig - einige Jobmodelle, die für Studierende in Frage kommen.
Werkstudent*in zu sein, ist ein besonderer Status in der Sozialversicherung. Dabei werden vom Gehalt nur Beiträge zur Rentenversicherung abgezogen, nicht aber zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die muss auf eigene Kosten organisiert werden – zum Beispiel über die studentische Pflichtversicherung. Vollzeitstudierende haben den Werkstudierendenstatus in der Regel immer dann, wenn sie nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten. Ausnahmen sind möglich – und zwar in der vorlesungsfreien Zeit und bei Abend-, Nacht- und Wochenendarbeit.
Als kurzfristige Beschäftigungen gelten Jobs, die auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr begrenzt sind. Dazu gehören beispielsweise die meisten Ferienjobs. Hier fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an, unabhängig von der Höhe des Einkommens und der Arbeitszeit.
Jobs mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis zu 520 Euro sind geringfügige Beschäftigungen, sogenannte Minijobs. Eventuelle Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden anteilig auf jeden Arbeitsmonat angerechnet. Die
Obergrenze der wöchentlichen Arbeitszeit ergibt sich durch den Mindestlohn. Höhere Entgelte (bspw. durch Tarifverträge) reduzieren die Anzahl der Arbeitsstunden.
Jobs, in denen monatlich zwischen 520,01 und 2.000 Euro verdient werden, befinden sich im sogenannten Übergangsbereich. Hier ist nur ein Teil des Entgeltes sozialversicherungspflichtig. Dieser Wert wird über eine spezielle Formel errechnet. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Einkommen entscheidend.
Manche Unternehmen bieten sogenannte Bachelorand_innen- bzw. Masterand_innen-Stellen an. Hierbei wird die Abschlussarbeit in Zusammenarbeit mit der Firma geschrieben. Sofern die Erstellung der Arbeit nicht in den Betriebsablauf eingebunden ist, keine darüber hinausgehenden Tätigkeiten verrichtet werden, die das Unternehmen verwerten kann und die Arbeitszeit frei eingeteilt werden kann, liegt kein reguläres Beschäftigungsverhältnis vor. Das heißt, es besteht keine Sozialversicherungspflicht für die (eventuell) gezahlten Honorare oder Bezüge. In der Regel sind die Einkünfte jedoch einkommensteuerpflichtig.
Beim Praktikum ist die Lage etwas komplex. Handelt es sich um ein freiwilliges oder ein Pflichtpraktikum? Und wird es vor, während oder nach dem Studium absolviert? Grob zusammengefasst gilt: Freiwillige Praktika beinhalten den Anspruch auf die meisten Arbeitnehmer*innen-Rechte, beispielsweise also auf eine angemessene Vergütung, auf Urlaub und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Mindestlohn muss allerdings erst dann gezahlt werden, wenn das Praktikum länger als drei Monate dauert. Pflichtpraktika während des Studiums dagegen ändern nichts am Studierendenstatus. Es besteht daher kein Anspruch auf die oben genannten Arbeitnehmer_innen-Rechte und auch kein Anspruch auf Mindestlohn. Weil der Teufel hier aber oft im Detail liegt, ist eine Beratung sinnvoll.
Auch eine Selbstständigkeit während des Studiums kann viele Gesichter haben. Dazu gehören Honorartätigkeiten für verschiedene Auftraggeber genauso wie Werkverträge oder der Aufbau eines eigenen Unternehmens. Grundsätzlich gilt: Wer selbstständig ist, stellt Rechnungen und ist für die Versteuerung der Einkünfte sowie für Versicherungen und Sozialabgaben selbst zuständig. Bei freiberuflichen Tätigkeiten (beispielsweise in der Wissenschaft oder Kunst) ist lediglich eine formlose Meldung ans Finanzamt notwendig. Gewerbetreibende müssen ihr Gewerbe anmelden und ggf. auch Gewerbesteuer zahlen. Selbstständigkeit hat viele Vorteile, bringt aber auch jede Menge Herausforderungen mit sich. Deshalb macht gute Beratung immer Sinn.