Ob als Werkstudent_in, Minijobber_in oder sogar selbstständig - einige Jobmodelle, die für Studierende in Frage kommen.
Als kurzfristige Beschäftigungen gelten Jobs, die auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr begrenzt sind. Dazu gehören beispielsweise die meisten Ferienjobs. Hier fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an, unabhängig von der Höhe des Einkommens und der Arbeitszeit.
Jobs mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis zu 450 Euro sind geringfügige Beschäftigungen, sogenannte Minijobs. Eventuelle Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld werden anteilig auf jeden Arbeitsmonat angerechnet. Eine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit gibt es nicht. Durch den Mindestlohn ergibt sich aber eine Obergrenze von aktuell rund 46,5 Stunden im Monat (ab 1. Januar 2022 etwa 45,5 Stunden).
Jobs, in denen monatlich zwischen 450,01 und 1.300 Euro verdient werden, befinden sich im sogenannten Übergangsbereich. Hier ist nur ein Teil des Entgeltes sozialversicherungspflichtig. Dieser Wert wird über eine spezielle Formel errechnet. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Einkommen entscheidend.
Manche Unternehmen bieten sogenannte Bachelorand_innen- bzw. Masterand_innen-Stellen an. Hierbei wird die Abschlussarbeit in Zusammenarbeit mit der Firma geschrieben. Sofern die Erstellung der Arbeit nicht in den Betriebsablauf eingebunden ist, keine darüber hinausgehenden Tätigkeiten verrichtet werden, die das Unternehmen verwerten kann und die Arbeitszeit frei eingeteilt werden kann, liegt kein reguläres Beschäftigungsverhältnis vor. Das heißt, es besteht keine Sozialversicherungspflicht für die (eventuell) gezahlten Honorare oder Bezüge. In der Regel sind die Einkünfte jedoch einkommensteuerpflichtig.
Beim Praktikum ist die Lage etwas komplex. Handelt es sich um ein freiwilliges oder ein Pflichtpraktikum? Und wird es vor, während oder nach dem Studium absolviert? Grob zusammengefasst gilt: Freiwillige Praktika beinhalten den Anspruch auf die meisten Arbeitnehmer_innen-Rechte, beispielsweise also auf eine angemessene Vergütung, auf Urlaub und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Mindestlohn muss allerdings erst dann gezahlt werden, wenn das Praktikum länger als drei Monate dauert. Pflichtpraktika während des Studiums dagegen ändern nichts am Studierendenstatus. Es besteht daher kein Anspruch auf die oben genannten Arbeitnehmer_innen-Rechte und auch kein Anspruch auf Mindestlohn. Weil der Teufel hier aber oft im Detail liegt, ist eine Beratung sinnvoll.