Tarifverträge sind das Instrument, mit dem wir als Gewerkschaft für gute und sichere Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen sorgen. Doch diese fallen nicht einfach so vom Himmel oder werden uns geschenkt. Wir müssen für unsere berechtigten Forderungen einstehen. So kann es in einer Tarifrunde auch zu Warnstreiks (zeitlich befristeten Arbeitsniederlegungen) oder gar zu Streiks (dauerhafte Arbeitsniederlegung) kommen. Aber welche Rechte haben dual Studierende und Auszubildende in diesen Fällen? Wir haben ein FAQ zusammengestellt.
Die Arbeitgeber versuchen es immer wieder und behaupten, dual Studierende und Auszubildende hätten kein Streikrecht. Das ist Unsinn: Ihr dürft nicht nur, ihr müsst euch für eure Rechte stark machen! Bereits 1981 hat das Bundesarbeitsgericht nämlich entschieden, dass auch Auszubildende ein Streikrecht haben und sich somit an Warnstreiks oder Streiks beteiligen dürfen. Und niemand darf sie daran hindern! Das ist ja auch nur logisch. Denn auch deine Ausbildungsbedingungen, beispielsweise die Höhe der Ausbildungsvergütung, werden in Tarifverträgen geregelt. Deshalb müsst ihr auch Einfluss darauf haben, wie eure Ausbildungsbedingungen gestaltet werden.
Dein Chef darf dich für die Teilnahme an einem Warnstreik oder Streik nicht bestrafen. Und auf gar keinen Fall darf er dich abmahnen oder gar mit der Kündigung drohen. Im Rahmen eines Tarifabschlusses wird in der Regel zudem eine „Maßregelungsklausel“ vereinbart, die sicherstellt, dass alle, die sich an Streiks beteiligt haben, vor jeglicher Disziplinierung geschützt sind.
Für die Dauer eines Warnstreiks darf der Arbeitgeber dir das Geld für die ausgefallene Zeit anteilig von deiner Vergütung abziehen. Streikgeld erhalten IG Metall Mitglieder bei einer dauerhaften Arbeitsniederlegung.
Nein, du musst nicht ausstempeln. Es ist aber sinnvoll, die Abwesenheitszeit selbst zu dokumentieren, um Streitigkeiten im Nachhinein zu vermeiden. Der Arbeitgeber kann die Streikzeit von der Vergütung abziehen. Er darf sie allerdings nicht als Minuszeit werten oder einseitig vom Gleitzeitkonto abbuchen.
Berufsschultage und Tage an der Hochschule sind keine Streiktage – das gilt auch für Warnstreiks. Wenn die Berufsschule bzw. Hochschule und der Arbeitgeber jedoch keine Einwände haben, kannst du auch an diesen Tagen an Streiks teilnehmen.
Auszubildende oder dual Studierende, die sich in der Vorbereitung auf ihre Zwischen- oder Abschlussprüfung (oder Abschlussprüfung Teil 1 bzw. Teil 2) befinden, werden von der IG Metall nicht zum Streik aufgerufen. Ziel des Streiks ist es, Druck auf den Arbeitgeber aufzubauen und nicht die erfolgreiche Prüfung zu gefährden.
Ja, unbedingt. Am ersten Streiktag musst du deinen persönlichen Streikausweis bei der betrieblichen Streikleitung (z.B. in einem Zelt vor dem Betriebsgelände) abholen und dich eintragen lassen. Wichtig: Das musst du an jedem weiteren Streiktag wiederholen! Nur so bekommst du am Ende auch Streikunterstützung (z.B. Streikgeld von der Gewerkschaft).
Bei einem unbefristeten Vollstreik bekommst du als Mitglied während dieser Zeit von uns Streikgeld. Für eine Streikwoche gibt es das 14- fache deines Durchschnittbeitrags (siehe hierzu auch unsere Satzung, §23 Nr. 2). Wie viel das genau ist, kannst du online mit unserem Streikgeldrechner ausrechen. Oder du fragst deine Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV), deinen Betriebsrat (BR) oder deine IG Metall-Geschäftsstelle vor Ort.
Nein! Streiken darf natürlich jede*r – je mehr, desto durchsetzungsfähiger sind wir! Ansprüche aus dem Tarifvertrag hat man aber nur als Mitglied. Genauso wie Streikunterstützung und alle weiteren Leistungen.